Diesbezüglich gelangt die Beschwerdekammer aber unter anderem gestützt auf die Ausführungen des Experten E. zum Schluss (vgl. oben Erw.3.c), dass die getroffenen Sicherheitsmassnahmen adäquat und genügend waren. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass an der Eignung des erwähnten Experten als Sicherheitsspezialist für die vorliegend zur Diskussion stehenden Fragen angesichts des auf seiner sportlichen und beruflichen Laufbahn gründenden Fachwissens und der langjährigen Sachverständigentätigkeit (vgl. act. 2.25), entgegen der Beanstandung der Beschwerdeführer, in keiner Weise zu zweifeln ist.