Steht nämlich nach dem oben Gesagten fest, dass die vorliegend getroffene Absicherung mittels B-Netz angesichts der Tempi, mit welchen in diesem Bereich gerechnet werden musste, zweckmässig und genügend war, so ist den Verantwortlichen unabhängig davon, wie schnell der junge Schneesportler gefahren ist, keine für die Unfallfolgen ursächliche Pflichtwidrigkeit zur Last zu legen. Damit vermöchte aber auch ein Gutachten über die Geschwindigkeit von +C. X. zum Zeitpunkt des Sturzes und des Aufpralls, unabhängig vom ermittelten Ergebnis, das vorliegende Beweisresultat nicht gegenteilig zu beeinflussen.