2.1, S. 8, S. 9) und die Unfallskizzen (vgl. act. 2.15, S. 3) zu stützen. Ob +C. X. tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist oder nicht, kann jedoch letztlich offen bleiben. Steht nämlich nach dem oben Gesagten fest, dass die vorliegend getroffene Absicherung mittels B-Netz angesichts der Tempi, mit welchen in diesem Bereich gerechnet werden musste, zweckmässig und genügend war, so ist den Verantwortlichen unabhängig davon, wie schnell der junge Schneesportler gefahren ist, keine für die Unfallfolgen ursächliche Pflichtwidrigkeit zur Last zu legen.