liessen jedoch erfahrungsgemäss in einem derartigen Gelände darauf schliessen, dass das Fahrtempo zum Zeitpunkt des Sturzes mit ziemlicher Sicherheit merklich über eine zu erwartende mässige Geschwindigkeit hinausgegangen sein müsse (vgl. act. 2.26, S. 9). Inwiefern diese Ausführungen widersprüchlich sein sollen, ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend das Fahrtempo des Verunfallten erscheinen vielmehr plausibel, vermag sich doch der Experte in Bezug auf die Endlage des verlorenen Skis und die erwähnte Sturzlänge auf die Angaben im Polizeirapport (vgl. act. 2.1, S. 8, S. 9) und die Unfallskizzen (vgl. act.