Ermittlung der Geschwindigkeiten zum Zeitpunkt des Sturzes beziehungsweise in der Phase des Auftreffens auf das Netz fehlen würden (vgl. act. 2.26, S. 10). Der Umstand, dass der beim Sturz verlorengegangene Ski unterhalb der Kuppe liegen geblieben und somit von einer beträchtlichen Rutschtrecke auszugehen sei sowie die Sturzlänge von 7-8 Metern nach dem Überwinden des B-Zaunes 15