2.14, S. 2) für den Rennbereich annehmen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch festzuhalten, dass Sicherheitseinrichtungen auf der Piste nicht so ausgestaltet sein müssen, dass sie bei jeder nur erdenklichen Anprallgeschwindigkeit Schutz oder gar Verletzungsfreiheit bieten (vgl. act. 2.26, S. 4). Bei der Wahl und Ausgestaltung der Absicherung eines konkreten Hindernisses an einer bestimmten Stelle auf der Piste stellt sich folglich nicht die Frage, mit welchen Geschwindigkeiten heute allgemein im Breitensport zu rechnen ist.