2.4, S. 2), erweist sich schliesslich als aktenwidrig. Eine solche Aussage lässt sich keinem Einvernahmeprotokoll entnehmen. W. führte lediglich aus, er habe dem OK Weltcup gesagt, sie könnten die Podeste stehen lassen, mit der Auflage, dass diese abgesichert würden (vgl. act. 2.3, S. 2). Gefordert wurde also lediglich eine genügende Absicherung, welche nach dem oben Gesagten mit der konkret getroffenen Sicherungsmassnahme (B-Netz) auch gegeben war. 13 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mussten folglich seitens der Verantwortlichen neben dem B-Netz keine weiteren Vorkehrungen zur Sicherung des Fernsehturms angebracht werden.