Ebensowenig war eine Sicherung mit mehr als einem B-Netz angebracht. Laut Gutachter werden nämlich zwei B-Zäune erst ab höheren Geschwindigkeiten verwendet, wie sie etwa im Riesenslalom gefahren werden, mit denen jedoch -wie weiter unten näher darzulegen ist (vgl. Erw. 3. c)- vorliegend nicht gerechnet werden musste (vgl. act. 2.26, S. 6,7). Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach W. davon ausgegangen sei, dass der Fernsehturm so gesichert blieb, wie er für die Weltcuprennen gesichert war, das heisst also mit drei B-Netzen und einer zusätzlichen Matte (vgl. act. 2.4, S. 2), erweist sich schliesslich als aktenwidrig.