Zwar trifft es zu, dass unmittelbar nach dem Unfall tatsächlich nebst dem B-Netz zusätzlich eine Matte am Fernsehturm angebracht worden ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Hindernis ohne eine solche Sicherheitsmassnahme nicht wirksam gesichert gewesen wäre. Entscheidend für die Frage nach dem Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Situation zum Unfallzeitpunkt. Diesbezüglich steht aber gestützt auf die dargelegten Ausführungen des Experten fest, dass die Anforderungen mit dem aufgestellten B-Netz erfüllt waren und es keiner zusätzlichen Polsterung mit einer Matte bedurfte. Ebensowenig war eine Sicherung mit mehr als einem B-Netz angebracht.