2. a und b) und auch der Experte zutreffend ausführt (vgl. act. 2.26, S. 5, 6), befand sich der Fernsehturm jedoch in einem offensichtlich eher mässig geneigten, offenen Gelände und war von weitem einsehbar. Die Skipiste war weder eisig noch aus andern Gründen schwierig zu meistern und bot den Benutzern genügend Raum, um das Hindernis sicher zu umfahren. Eine aussergewöhnliche Gefahrenstelle, welche die Absicherung mittels B-Netz und Matte erfordert hätte, lag hier somit nicht vor. Zwar trifft es zu, dass unmittelbar nach dem Unfall tatsächlich nebst dem B-Netz zusätzlich eine Matte am Fernsehturm angebracht worden ist.