podests gewesen sei (vgl. act. 2.26, S. 5). Eine Sicherung desselben Hindernisses unter Verwendung von B-Netz plus Matte, wie sie die Beschwerdeführer für den konkreten Fall verlangen, erachtet der Experte demgegenüber nur in aussergewöhnlich gefährlichen Passagen als erforderlich, so beispielsweise bei einem gefährlichen Hindernis am Fusse häufig befahrener Steilhänge, wo auch ein bei langsamer Fahrt Stürzender infolge der Hangneigung auf harter Fahrfläche eine beträchtliche Rutschgeschwindigkeit erreichen kann (vgl. act. 2.26, S. 5). Wie bereits weiter oben festgestellt wurde (vgl. Erw. 2. a und b) und auch der Experte zutreffend ausführt (vgl. act.