2.8) sowie dem biomechanischen Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der ETH Zürich (vgl. act. 2.23, S. 4) und der Expertise des rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspitals St. Gallen (vgl. act.2.28, S. 2, 3) nicht unter dem Netz durch-, sondern in das Netz hineingerutscht und wurde über dieses hinweggeschleudert. Auch wenn das B-Netz nicht bodeneben montiert gewesen wäre, hätte dies somit laut Gutachter für den konkreten Fall aus sicherheitstechnischer Sicht keinen negativen Einfluss auf die Funktionsweise des Systems gehabt (vgl. act. 2.26, S. 8).