(vgl. act. 2.3, S. 3), einleuchtend. Selbst wenn die Verantwortlichen das B-Netz nicht bodeneben montiert hätten, wäre dies im Übrigen für den hier zu beurteilenden Geschehnisablauf nicht von Relevanz gewesen. Der Zweck der bodennahen Montage liegt nämlich -wie vom Gutachter ausgeführt- darin, das Durchrutschen unter dem Netz zu verhindern (vgl. act. 2.26, S. 7). Der Verunfallte ist aber gemäss den übereinstimmenden Zeugenaussagen (vgl. act. 2.2, S. 2; act. 2.5, S. 2; act. 2.7; act. 2.8) sowie dem biomechanischen Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der ETH Zürich (vgl. act.