Der Gutachter führte in diesem Zusammenhang aus, der untere Netzrand müsse sich zumindest in Fahrflächennähe befinden, um ein Durchrutschen unter dem Netz zu vermeiden. Das untere Netzende hätte daher zumindest so tief gesetzt sein müssen wie auf der ersten Stange rechts am Bildrand von Foto Nr. 20, bestenfalls hätte es an der Schneeoberfläche anstossen müssen (act. 2.26, S. 7, 8). Gemäss der Rekonstruktion auf dem Fotoblatt der Kantonspolizei (act. 2.16, Foto Nr. 20/21) war das Netz nicht bodenbündig montiert, sondern wies einen mittleren Abstand von 16 cm zwischen dem unteren Rand und dem Boden auf.