2.14, S. 2). Von einer mangelnden Stabilität des Netzes, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, kann somit angesichts der Ausführungen des Gutachters und des Zeugen G. nicht ausgegangen werden. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts zu ändern, wonach das Netz nicht bodeneben montiert gewesen sei. Der Gutachter führte in diesem Zusammenhang aus, der untere Netzrand müsse sich zumindest in Fahrflächennähe befinden, um ein Durchrutschen unter dem Netz zu vermeiden.