wirksam (vgl. act. 2.26, S. 8). In Übereinstimmung dazu nannte auch G. als Verantwortlicher für den Vertrieb von Produkten für die Pistensicherheit und als Fachmann für Sicherheitsfragen bei FIS- und Weltcuprennen „zirka die doppelte Höhe“ des Netzes, das heisst also „einen Abstand von vier bis fünf Metern zum Hindernis“ als angemessen. Überdies stellte der Zeuge fest, dass das Netz über die Maximalzahl von 11 Stangen verfügte (vgl. auch act. 2.1, S. 10), womit es noch stabiler gewesen sei (vgl. act. 2.14, S. 2).