Würde man einer solchen Argumentation folgen, müsste man nämlich in jedem Fall, in dem es trotz getroffener Schutzmassnahmen zu einem Unfall gekommen ist, vom Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens hinsichtlich der Absicherung ausgehen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sprechen überdies die Ausführungen des Gutachters Kurt E. und auch die Aussagen von G., H. und W. gegen das Vorliegen einer für den Unfall ursächlichen Sorgfaltswidrigkeit in Bezug auf die Montage des Netzes.