Allein aus der Tatsache, dass das Netz +C. X. nicht zurückgehalten hat, kann jedoch, entgegen den Rügen der Beschwerdeführer, nicht auf einen strafrechtlich relevanten Mangel hinsichtlich der Ausgestaltung und Montage der Schutzvorkehrung geschlossen werden. Würde man einer solchen Argumentation folgen, müsste man nämlich in jedem Fall, in dem es trotz getroffener Schutzmassnahmen zu einem Unfall gekommen ist, vom Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens hinsichtlich der Absicherung ausgehen.