a) Es trifft zu, dass das Netz den Jungen, wie auch das biomechanische Gutachten bestätigt, nicht zurückgehalten hat, sondern bei dessen Auftreffen so hinabgebogen wurde, dass letzterer darüber hinweggeschleudert ist. Allein aus der Tatsache, dass das Netz +C. X. nicht zurückgehalten hat, kann jedoch, entgegen den Rügen der Beschwerdeführer, nicht auf einen strafrechtlich relevanten Mangel hinsichtlich der Ausgestaltung und Montage der Schutzvorkehrung geschlossen werden.