3. Bestand aber keine Pflicht, das Hindernis zu entfernen, so bleibt entsprechend den weiteren Rügen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob die getroffenen Sicherungsmassnahmen genügend waren. Konkret wenden die Beschwerdeführer diesbezüglich ein, das Netz hätte sich, anstatt seiner Funktion gemäss die Energie des hineinstürzenden Skifahrers zu absorbieren, durch den hineinrutschenden Jungen so hinabgebogen, dass dieser praktisch ungebremst darüber hinweggeschleudert worden sei. Das vor dem Fernsehturm aufgestellte B- Netz sei nicht bodeneben und damit nicht korrekt montiert gewesen. Demzufolge habe dem Netz die erforderliche Stabilität gefehlt. Überdies hätte das Hindernis