Aus dem zitierten Entscheid wie auch aus dem am Unfalltag herrschenden Schneemangel lässt sich folglich ebenfalls nichts ableiten, was die Argumenta- 9 tion der Beschwerdeführer, wonach der Fernsehturm von den Verkehrssicherungspflichtigen zu entfernen gewesen wäre, zu stützen vermöchte.