Entsprechend des eher flachen Geländes und der weiträumigen Ausweichsmöglichkeiten musste auch nicht damit gerechnet werden, dass die Schneesportler mit hohen Geschwindigkeiten in der Falllinie direkt auf das Hindernis zufahren oder hineinstürzen würden (vgl. dazu auch weiter unten Erw. 3c). Von einer im Hinblick auf die Sturz- und Kollisionsgefahr erheblichen und besonderen Gefahrenquelle, wie sie im zitierten Fall vorlag, kann somit in Bezug auf den Fernsehturm angesichts der Geländekonfiguration und der Pistenfläche nicht ausgegangen werden.