bericht schmaler als sonst war- mit den Umständen in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall in keiner Weise vergleichbar. Wie das Fotoblatt der Kantonspolizei und auch die von den Beschwerdeführern eingelegten Fotos deutlich zeigen, ist im Bereich der Unfallstelle das gesamte umliegende Gelände sehr offen und breit (vgl. act. 2.16, Foto Nr. 2 sowie eingelegte Akten A. X., Foto Nr. 1, 2, 32, 57). Auf den Fotos ist überdies klar zu erkennen, dass den Schneesportlern auch auf der B.-Piste selbst, trotz des Umstands, dass die Piste laut Polizeirapport offenbar schmaler war als sonst, ein weitläufiger Raum für die Abfahrt zur Verfügung stand (vgl. act.