Wohl ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass am Unfalltag Schneemangel herrschte, die Piste dadurch schmaler war und das Kamerapodest von den Wintersportlern von beiden Seiten her umfahren wurde (vgl. act. 2.1, S. 10). Soweit die Beschwerdeführer mit Blick auf BGE 121 III 358 ff. daraus eine Pflicht zur Beseitigung des Fernsehturms ableiten wollen mit der Begründung, dass die Gefahr eines Sturzes sowie einer Kollision mit dem Fernsehturm unter diesen Umständen evident gewesen sei, erscheinen ihre Ausführungen indes nicht nachvollziehbar. In dem von den Beschwerdeführern vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichts führte die nur etwa sieben Meter breite, relativ steile Piste in