Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht somit für mobile Hindernisse, soweit sie nicht schwer erkennbar, aussergewöhnlich oder fallenartig sind, keine Beseitigungspflicht. Von einem schwer erkennbaren, fallenartigen Hindernis ist aber beim Fernsehturm, wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. 2. a), nicht auszugehen. Folglich kann den Verantwortlichen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass das Fernsehpodest nicht weggeräumt wurde.