Eine generelle Beseitigungspflicht für mobile Objekte ergibt sich daraus indessen nicht. In Übereinstimmung dazu verpflichten auch die SBS-Richtlinien nur insoweit zur Beseitigung eines wegräumbaren Hindernisses, als es der Pistenbenützer bei der gebotenen Sorgfalt nicht leicht zu erkennen vermag und es sich ihm damit als eigentliche Falle präsentiert (vgl. Die Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten, Richtlinien und Erläuterungen, 5. Auflage, 2002, SBS- Richtlinie Ziff. 8 N 87). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht somit für mobile Hindernisse, soweit sie nicht schwer erkennbar, aussergewöhnlich oder fallenartig sind, keine Beseitigungspflicht.