28 hält fest, dass auf Pisten alle Hindernisse, welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen, zu beseitigen oder zu signalisieren sind, wenn sie nicht weggeräumt werden können. Die zitierte Richtlinie bezieht sich allein auf Hindernisse, die bei gebotener Sorgfalt nicht zu erkennen sind. Das bedeutet, dass gemäss SKUS-Richtlinie 28 nur dann von einer Beseitigungspflicht für wegräumbare Hindernisse auszugehen ist, wenn es diesen an hinreichender Erkennbarkeit für den sorgfältigen Pistenbenützer mangelt. Eine generelle Beseitigungspflicht für mobile Objekte ergibt sich daraus indessen nicht.