Der zitierte Entscheid enthält jedoch keinerlei Ausführungen, die den Schluss zulassen, dass nicht feste Objekte, auch wenn es sich dabei nicht um aussergewöhnliche Hindernisse handelt, zwingend weggeräumt werden müssten. Die Annahme einer solchen Pflicht würde denn auch den für die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Pistensicherungspflicht massgeblichen SKUS-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten) und SBS-Richtlinien (Richtlinien der Kommission für Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz) entgegenstehen (vgl. H. K. Stiffler, a.a.