In BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 360 wird in Einklang mit der bereits oben zitierten Lehre und Praxis (vgl. Erw. 2. a) festgehalten, dass Skifahrer vor Gefahren zu schützen sind, welche nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen. Der zitierte Entscheid enthält jedoch keinerlei Ausführungen, die den Schluss zulassen, dass nicht feste Objekte, auch wenn es sich dabei nicht um aussergewöhnliche Hindernisse handelt, zwingend weggeräumt werden müssten.