Um Verletzungen nach solchen Stürzen zu verhindern, seien - so die weiteren Erwägungen des Bundesgerichts (BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 mit Hinweisen)- die festen Objekte, wie zum Beispiel Skiliftmäste und Bäume aus dem Pistenbereich zu entfernen oder durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) zu sichern. Soweit die Beschwerdeführer daraus den Umkehrschluss ziehen, dass mobile Objekte entfernt werden müssten und entsprechend die Ansicht vertreten, dass der mobile Fernsehturm auf der B.-Piste, selbst wenn er als typisches Hindernis zu qualifizieren sei, wegzuräumen gewesen wäre, kann ihnen indes nicht zugestimmt werden.