Es ist zwar richtig, dass im zitierten Entscheid ausgeführt wird, es sei jederzeit damit zu rechnen, dass Skifahrer stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können (BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 mit Hinweis auf BGE 111 IV 15 E. 2, S. 18). Um Verletzungen nach solchen Stürzen zu verhindern, seien - so die weiteren Erwägungen des Bundesgerichts (BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 mit Hinweisen)- die festen Objekte, wie zum Beispiel Skiliftmäste und Bäume aus dem Pistenbereich zu entfernen oder durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) zu sichern.