b) Entgegen dem weiteren Einwand der Beschwerdeführer lässt sich eine Pflicht zur Entfernung des Fernsehturms auch nicht aus BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 ableiten. Es ist zwar richtig, dass im zitierten Entscheid ausgeführt wird, es sei jederzeit damit zu rechnen, dass Skifahrer stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können (BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 mit Hinweis auf BGE 111 IV 15 E. 2, S. 18).