Dem Fernsehpodest auf der B.-Piste kann demnach die Eigenschaft als typisches künstliches Hindernis nicht mit der von den Beschwerdeführen vorgebrachten Begründung abgesprochen werden, wonach ein für die auszutragenden Weltcuprennen aufgebauter Kameraturm für den normalen Skibetrieb in keiner Weise erforderlich sei und dementsprechend vom Skifahrer auch nicht erwartet werden musste. Vielmehr stellt das betreffende Kameragerüst ein typisches künstliches Hindernis dar, mit dem die Schneesportler auf der Piste rechnen mussten und das sie von weit her sehen konnten.