Muss aber mit solchen Podesten und Aufbauten auf der Piste gerechnet werden, so kann es für die Beurteilung der Frage nach der Pistenkonformität des Hindernisses nicht darauf ankommen, dass dieses der Übertragung der Weltcupskirennen und nicht dem übrigen Pistenbetrieb ausserhalb der Rennen diente. Dem Fernsehpodest auf der B.-Piste kann demnach die Eigenschaft als typisches künstliches Hindernis nicht mit der von den Beschwerdeführen vorgebrachten Begründung abgesprochen werden, wonach ein für die auszutragenden Weltcuprennen aufgebauter Kameraturm für den normalen Skibetrieb in keiner Weise erforderlich sei und dementsprechend vom Skifahrer auch nicht erwartet werden musste.