2.1, S. 5) waren auch die Sicht- und Wetterverhältnisse zum Unfallzeitpunkt gut. Das Fernsehpodest war mithin aufgrund der offenen Geländekonfiguration von den Pistenbenützern von weitem zu erkennen. Es kann nicht als fallenartiges Hindernis bezeichnet werden, mit dem ein Zusammenstoss nur schwierig zu vermeiden gewesen wäre. Wie der Gutachter E. in seiner Expertise bestätigt, gelten gerade auf breiter Präparierungsfläche gut sichtbare Aufbauten und Podeste, wie offensichtlich auch der zur Diskussion stehende Fernsehturm eines darstellt, als typische künstliche Hindernisse, mit denen auf einer Skipiste zu rechnen ist (vgl. act. 2.26, S. 3).