vermeiden ist und der Schneesportler nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit ihm zu rechnen braucht (vgl. H.K. Stiffler, a.a.O., § 4, N 429 mit Hinweisen, N 566, 569; BGE 126 III 113, E. 2 a/aa, S. 115; 121 III 358 E. 4 a, S. 360 f. mit Hinweisen). Wie sich aus dem von der Kantonspolizei erstellten Fotoblatt ergibt (act. 2.16, Foto Nr. 2, 3), ist die B.-Piste in dem Bereich, wo das Fernsehpodest zum Unfallzeitpunkt aufgebaut war, weit überblickbar. Das Hindernis befand sich in einer Ebene auf der Skipiste.