Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Von einem atypischen Hindernis auf der Skipiste ist gemäss Lehre und Rechtsprechung dann auszugehen, wenn sich dieses für die Pistenbenützer als eigentliche Falle entpuppt. Dies ist -wie es Bundesgericht und Lehre umschreiben- dann der Fall, wenn das Hindernis beziehungsweise die Gefahrenstelle nicht voraussehbar, aussergewöhnlich, versteckt, überraschend, nicht ohne weiteres zu erkennen oder schwierig zu 5