2. a) Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, dass es sich bei dem zur Diskussion stehenden Fernsehturm auf der B.-Piste nicht um ein typisches, pistenkonformes, sondern um ein atypisches künstliches Hindernis handle, mit dem die Skifahrer auf dieser Piste nicht zu rechnen brauchten und welches daher durch die verantwortlichen Personen hätte weggeräumt werden müssen.