Die Eltern des Verunfallten machen geltend, dass vorliegend die Verantwortlichen die aus dieser Sicherungspflicht fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Tod ihres Sohnes verursacht hätten. Ausgehend von den konkreten Rügen der Beschwerdeführer gilt es im Folgenden somit zu prüfen, ob die zur Sicherung der Skipiste und des dort aufgestellten Fernsehgerüstes erforderlichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden oder aber Anhaltspunkte für ein pflichtwidrig unsorgfältiges Verhalten der Verantwortlichen vorliegen, welches zum Tode von +C. X. geführt hat.