1. Wer eine Schneesportabfahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert, ist verpflichtet, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst (vgl. H. K. Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, § 4, N 294 mit Hinweisen). Die Eltern des Verunfallten machen geltend, dass vorliegend die Verantwortlichen die aus dieser Sicherungspflicht fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Tod ihres Sohnes verursacht hätten.