folge. Gleichentags nahmen die Bergbahnen F. Stellung. Auch sie beantragen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Ausführungen der Gutachter wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :