3. Das Untersuchungsrichteramt Samedan sei anzuweisen, die Untersuchung gegen die verantwortlichen Personen fortzusetzen und Anklage zu erheben. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Am 23. August 2004 liess sich der Verein D. vernehmen. Er beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungs- 4