D. Dagegen liessen A. X. und B. X. mit Eingabe vom 8. Juni 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Samedan vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 18. Mai 2004, sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass zum Nachteil von +C. X. eine fahrlässige Tötung begangen wurde. 3. Das Untersuchungsrichteramt Samedan sei anzuweisen, die Untersuchung gegen die verantwortlichen Personen fortzusetzen und Anklage zu erheben.