{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-32_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_32", "Checksum": "044bed46907f0be0178eb944ddc1ba8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Inwiefern diese Ausführungen widersprüchlich\nsein sollen, ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer nicht ersichtlich.\nDie gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend das Fahrtempo des Verunfallten erscheinen vielmehr plausibel, vermag sich doch der Experte in Bezug auf\ndie Endlage des verlorenen Skis und die erwähnte Sturzlänge auf die Angaben\nim Polizeirapport (vgl. act. 2.1, S. 8, S. 9) und die Unfallskizzen (vgl. act. 2.15, S.\n3) zu stützen. Ob +C. X. tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist\noder nicht, kann jedoch letztlich offen bleiben. Steht nämlich nach dem oben Gesagten fest, dass die vorliegend getroffene Absicherung mittels B-Netz angesichts der Tempi, mit welchen in diesem Bereich gerechnet werden musste,\nzweckmässig und genügend war, so ist den Verantwortlichen unabhängig davon,\nwie schnell der junge Schneesportler gefahren ist, keine für die Unfallfolgen ursächliche Pflichtwidrigkeit zur Last zu legen. Damit vermöchte aber auch ein Gutachten über die Geschwindigkeit von +C. X. zum Zeitpunkt des Sturzes und des\nAufpralls, unabhängig vom ermittelten Ergebnis, das vorliegende Beweisresultat\nnicht gegenteilig zu beeinflussen. Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführern ebenfalls beantragte Einholung einer Expertise über die auf Skipisten gefahrenen Geschwindigkeiten und die entsprechenden Anforderungen an die Sicherung mobiler Fernsehtürme. Denn bei der Frage nach genügender Absicherung\neines bestimmten Hindernisses sind nicht die heute allgemein auf der Skipiste\ngefahrenen Geschwindigkeiten massgeblich, sondern das angesichts der konkreten Geländeverhältnisse vom verantwortungsbewussten Pistenbenutzer zu\nerwartende Fahrtempo. Diesbezüglich gelangt die Beschwerdekammer aber unter anderem gestützt auf die Ausführungen des Experten E. zum Schluss (vgl.\noben Erw.3.c), dass die getroffenen Sicherheitsmassnahmen adäquat und genügend waren. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass an der\nEignung des erwähnten Experten als Sicherheitsspezialist für die vorliegend zur\nDiskussion stehenden Fragen angesichts des auf seiner sportlichen und beruflichen Laufbahn gründenden Fachwissens und der langjährigen Sachverständigentätigkeit (vgl. act. 2.25), entgegen der Beanstandung der Beschwerdeführer,\nin keiner Weise zu zweifeln ist. Auf das Fahrtempo von +C. X. und die in diesem\nZusammenhang vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer ist somit nicht\nweiter einzugehen. Nachdem die vorgenommene Sicherung fachgerecht und\ngenügend war, kann schliesslich auch auf weitere Ausführungen zu den von den\nBeschwerdeführern geltend gemachten Unklarheiten betreffend die Frage nach\n16\n\nden Verantwortlichen (Organe des Vereins D., und/oder Verantwortliche der\nBergbahnen F.) verzichtet werden.\n\n4. Liegen nach dem Gesagten somit keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Unterlassung in Bezug auf die Sicherung des Fernsehturms\nvor und sind keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar, die dieses\nBeweisergebnis im gegenteiligen Sinne beeinflussen könnten, so hat die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren betreffend F.: Tödlicher Skiunfall\nzum Nachteil von +C. X. zu Recht eingestellt. Die Beschwerde von A. X. und B.\nX. erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 Abs. 1 StPO).\nVon einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegner\nist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.\n17\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}