{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-32_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_32", "Checksum": "044bed46907f0be0178eb944ddc1ba8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "tödlicher Skiunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 21\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:58:26", "Checksum": "c758169e2b299892a767a43aeea50af7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32\nRegeste:\ntödlicher Skiunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 21\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\n Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mussten folglich seitens\nder Verantwortlichen neben dem B-Netz keine weiteren Vorkehrungen zur Sicherung des Fernsehturms angebracht werden.\n\nc) Es ist zwar zutreffend, dass heute angesichts der technisch hochmodernen Ausrüstungen und der gut präparierten Pisten auch im Breitenskisport\nzum Teil hohe Tempi gefahren werden, welche über die gemäss Gutachter auf\nder Skipiste zu erwartenden mässigen Geschwindigkeiten von 25-30 km/h hinausgehen. Dabei werden zumindest teilweise sicher auch Geschwindigkeiten erreicht, wie sie sowohl der Experte E. - er nennt diesbezüglich 55-75 km/h für den\nRiesenslalom (vgl. act. 2.26, S. 7)- als auch der Zeuge G. (vgl. act. 2.14, S. 2) für\nden Rennbereich annehmen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch festzuhalten, dass Sicherheitseinrichtungen auf der Piste nicht so ausgestaltet sein müssen, dass sie bei jeder nur erdenklichen Anprallgeschwindigkeit Schutz oder gar\nVerletzungsfreiheit bieten (vgl. act. 2.26, S. 4). Bei der Wahl und Ausgestaltung\nder Absicherung eines konkreten Hindernisses an einer bestimmten Stelle auf\nder Piste stellt sich folglich nicht die Frage, mit welchen Geschwindigkeiten heute\nallgemein im Breitensport zu rechnen ist. Vielmehr ist dabei vom verantwortungsvollen Pistenbenutzer auszugehen, der seine Fahrgeschwindigkeit und Fahrweise gemäss FIS-Regel 2 den konkreten Gelände- und Witterungsverhältnissen\nanzupassen und den Sicherheitsabstand so zu wählen hat, dass er innerhalb der\nSichtweite der vor ihm liegenden Strecke ausweichen kann (vgl. H. K. Stiffler,\na.a.O., § 2, N 71, 73, 75, 76). Es ist also von den konkreten Umständen auszugehen und zu fragen, wie sich der verantwortungsbewusste Skifahrer, der sich\nan die FIS-Regeln hält, hinsichtlich Wahl der Geschwindigkeit und Fahrweise in\ndieser Situation verhalten würde.\n\nVorliegend war das Gelände, wie dargelegt, weder besonders steil noch\nzeichnete es sich durch andere Eigenarten (z.B. eine anschliessende Gegensteigung) aus, aufgrund derer mit hohen Geschwindigkeiten gerechnet werden\nmusste. Der Fernsehturm befand sich in einer Ebene auf der Skipiste, wobei das\nPistengelände auch im vorgelagerten Bereich, in dem +C. X. zu Tale fuhr, seinen\nSprung ausführte, stürzte und schliesslich ins Netz rutschte, ein eher mässiges\nGefälle aufwies. Allein schon aufgrund dieser Geländekonfiguration durften folglich die Verantwortlichen bei der Wahl und Ausgestaltung der Schutzvorkehrungen von mässigen Geschwindigkeiten ausgehen, wie sie der Gutachter seinen\nÜberlegungen zugrunde legt. Dies umso mehr, als der Fernsehturm von weitem\nfrei einsehbar und auf der Piste genügend Raum war, um dem Hindernis gross-\n14\n\nflächig auszuweichen. Die Pistenbenutzer waren mithin nicht gezwungen, unmittelbar neben dem Fernsehturm vorbei- oder gar in direkter Linie darauf zuzufahren. Vielmehr stand ihnen genügend Fläche und aufgrund der von weitem gegebenen freien Einsicht auch genügend Zeit zur Verfügung, um ihre Fahrweise und\nGeschwindigkeit anzupassen und dem Fernsehturm auszuweichen oder die\nFahrt abzubremsen. Die Verantwortlichen mussten folglich nicht damit rechnen,\ndass ein Schneesportler mit höherer Geschwindigkeit in der Falllinie direkt auf\ndas von weit her erkennbare Hindernis zufährt und dabei einen Sprung ausführt,\nobwohl er sich als verantwortungsvoller Skifahrer bezüglich Fahrweise und Geschwindigkeit darauf einzustellen hat, dass er im Falle eines Sturzes gegen das\nHindernis rutschen könnte. Sie durften vielmehr davon ausgehen, dass der verantwortungsbewusste Skifahrer seine Fahrgeschwindigkeit und den Sicherheitsabstand so wählen wird, dass er selbst im Falle eines Sturzes nicht mit möglicherweise erhöhtem Tempo gegen das erkennbare Hindernis prallt. Wie auch\nder Gutachter abschliessend festhält, war demnach eine Geschwindigkeit, die\nüber mässige Tempi von 25-30 km/h hinausgeht, bei der Annäherung eines Pistenbenutzers an den sichtbaren Fernsehturm unter den gegebenen Geländeverhältnissen nicht zu erwarten (vgl. act. 2.26, S. 9).\n\nDer Einwand der Beschwerdeführer, die Verantwortlichen hätten die Sicherheitsmassnahmen angesichts der auf der Skipiste zu erwartenden Geschwindigkeiten an höhere Aufprallgeschwindigkeiten anpassen müssen, erweist\nsich damit ebenfalls als unzutreffend.\n\nd) Zusammenfassend steht demzufolge fest, dass die Absicherung des\nFernsehturms mit dem aufgestellten B-Netz zweckmässig und genügend war.\nDamit wird aber gleichzeitig deutlich, dass der Unfall, wie auch der Gutachter\nbestätigt, nicht auf mangelhafte Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist. Die Ursache für die Unfallfolgen ist laut Ausführungen des Experten vielmehr darin zu\nsuchen, dass das Fahrtempo des jungen Skifahrers zum Zeitpunkt des Sturzes\nund des Auftreffens auf dem Netz mit ziemlicher Sicherheit über eine zu erwartende mässige Geschwindigkeit hinausgegangen ist (vgl. act. 2.26, S. 9). E. führt\nzwar aus, dass genaue Angaben über die Fahrstrecke für die annäherungsweise\nErmittlung der Geschwindigkeiten zum Zeitpunkt des Sturzes beziehungsweise\nin der Phase des Auftreffens auf das Netz fehlen würden (vgl. act. 2.26, S. 10).\nDer Umstand, dass der beim Sturz verlorengegangene Ski unterhalb der Kuppe\nliegen geblieben und somit von einer beträchtlichen Rutschtrecke auszugehen\nsei sowie die Sturzlänge von 7-8 Metern nach dem Überwinden des B-Zaunes\n15\n\n"}