{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-32_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_32", "Checksum": "044bed46907f0be0178eb944ddc1ba8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "tödlicher Skiunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 21\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:58:26", "Checksum": "c758169e2b299892a767a43aeea50af7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32\nRegeste:\ntödlicher Skiunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 21\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\n(vgl. act. 2.3, S. 3), einleuchtend. Selbst wenn die Verantwortlichen das B-Netz\nnicht bodeneben montiert hätten, wäre dies im Übrigen für den hier zu beurteilenden Geschehnisablauf nicht von Relevanz gewesen. Der Zweck der bodennahen Montage liegt nämlich -wie vom Gutachter ausgeführt- darin, das Durchrutschen unter dem Netz zu verhindern (vgl. act. 2.26, S. 7). Der Verunfallte ist\naber gemäss den übereinstimmenden Zeugenaussagen (vgl. act. 2.2, S. 2; act.\n2.5, S. 2; act. 2.7; act. 2.8) sowie dem biomechanischen Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der ETH Zürich (vgl. act. 2.23, S. 4) und der Expertise\ndes rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspitals St. Gallen (vgl. act.2.28, S.\n2, 3) nicht unter dem Netz durch-, sondern in das Netz hineingerutscht und wurde\nüber dieses hinweggeschleudert. Auch wenn das B-Netz nicht bodeneben montiert gewesen wäre, hätte dies somit laut Gutachter für den konkreten Fall aus\nsicherheitstechnischer Sicht keinen negativen Einfluss auf die Funktionsweise\ndes Systems gehabt (vgl. act. 2.26, S. 8).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist auch nicht davon\nauszugehen, dass das Netz allein keinen hinreichenden Schutz geboten hat und\ndas Hindernis daher zusätzlich mit Matten hätte gepolstert werden müssen.\n\nDer Experte E. beurteilt die Sicherung des Fernsehturms mittels des B-\nNetzes als zweckmässig und den geltenden Anforderungen entsprechend (vgl.\nact. 2.26, S. 5, 6). In Übereinstimmung dazu hat auch G. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bestätigt, dass die Sicherung eines solchen Hindernisses mit\neinem B-Netz den üblichen Gepflogenheiten entspreche. Die Netze seien robust,\nwürden die Energie absorbieren und genügten im normalen Skiverkehr den Sicherheitserfordernissen vollkommen, da dort nicht die hohen Geschwindigkeiten\nwie im Rennsport gefahren würden (vgl. act. 2.14, S. 2). Es ist zwar richtig, dass\nauch Aufprallmatten grundsätzlich zur Sicherung von Hindernissen auf Skipisten\ngeeignet sind. So werden diese gemäss gutachterlichen Ausführungen unter anderem bei Liftstützen oder Elektroanschlusskästen für Schneekanonen verwendet. Für grössere Hindernisse, wie auch das zur Diskussion stehende Fernsehpodest eines darstellt, werden jedoch laut Gutachter normalerweise sogenannte\n„B-Zäune“ (umgangssprachlich für B-Netze) eingesetzt (vgl. act. 2.16, S. 4). In\ndiesem Zusammenhang führt der Experte aus, dass ein B-Netz die kinetische\nEnergie durch Verformung auf einem längeren Weg weniger verletzungsträchtig\nabbaut als eine Matte, welche direkt am Hindernis angebracht ist. Gestützt auf\ndie dargelegten Überlegungen gelangt er somit zum Schluss, dass unter den konkreten Umständen das B-Netz das adäquate Mittel zur Sicherung des Fernseh-\n12\n\npodests gewesen sei (vgl. act. 2.26, S. 5). Eine Sicherung desselben Hindernisses unter Verwendung von B-Netz plus Matte, wie sie die Beschwerdeführer für\nden konkreten Fall verlangen, erachtet der Experte demgegenüber nur in aussergewöhnlich gefährlichen Passagen als erforderlich, so beispielsweise bei einem gefährlichen Hindernis am Fusse häufig befahrener Steilhänge, wo auch ein\nbei langsamer Fahrt Stürzender infolge der Hangneigung auf harter Fahrfläche\neine beträchtliche Rutschgeschwindigkeit erreichen kann (vgl. act. 2.26, S. 5).\nWie bereits weiter oben festgestellt wurde (vgl. Erw. 2. a und b) und auch der\nExperte zutreffend ausführt (vgl. act. 2.26, S. 5, 6), befand sich der Fernsehturm\njedoch in einem offensichtlich eher mässig geneigten, offenen Gelände und war\nvon weitem einsehbar. Die Skipiste war weder eisig noch aus andern Gründen\nschwierig zu meistern und bot den Benutzern genügend Raum, um das Hindernis\nsicher zu umfahren. Eine aussergewöhnliche Gefahrenstelle, welche die Absicherung mittels B-Netz und Matte erfordert hätte, lag hier somit nicht vor. Zwar\ntrifft es zu, dass unmittelbar nach dem Unfall tatsächlich nebst dem B-Netz zusätzlich eine Matte am Fernsehturm angebracht worden ist. Daraus kann jedoch\nnicht abgeleitet werden, dass das Hindernis ohne eine solche Sicherheitsmassnahme nicht wirksam gesichert gewesen wäre. Entscheidend für die Frage nach\ndem Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Situation zum Unfallzeitpunkt. Diesbezüglich steht aber gestützt auf die dargelegten Ausführungen des\nExperten fest, dass die Anforderungen mit dem aufgestellten B-Netz erfüllt waren\nund es keiner zusätzlichen Polsterung mit einer Matte bedurfte. Ebensowenig\nwar eine Sicherung mit mehr als einem B-Netz angebracht. Laut Gutachter werden nämlich zwei B-Zäune erst ab höheren Geschwindigkeiten verwendet, wie\nsie etwa im Riesenslalom gefahren werden, mit denen jedoch -wie weiter unten\nnäher darzulegen ist (vgl. Erw. 3. c)- vorliegend nicht gerechnet werden musste\n(vgl. act. 2.26, S. 6,7). Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach W. davon\nausgegangen sei, dass der Fernsehturm so gesichert blieb, wie er für die Weltcuprennen gesichert war, das heisst also mit drei B-Netzen und einer zusätzlichen Matte (vgl. act. 2.4, S. 2), erweist sich schliesslich als aktenwidrig. Eine\nsolche Aussage lässt sich keinem Einvernahmeprotokoll entnehmen. W. führte\nlediglich aus, er habe dem OK Weltcup gesagt, sie könnten die Podeste stehen\nlassen, mit der Auflage, dass diese abgesichert würden (vgl. act. 2.3, S. 2). Gefordert wurde also lediglich eine genügende Absicherung, welche nach dem oben\nGesagten mit der konkret getroffenen Sicherungsmassnahme (B-Netz) auch gegeben war.\n13\n\n"}