{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-32_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_32", "Checksum": "044bed46907f0be0178eb944ddc1ba8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "tödlicher Skiunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 21\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:58:26", "Checksum": "c758169e2b299892a767a43aeea50af7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32\nRegeste:\ntödlicher Skiunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 21\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\ntion der Beschwerdeführer, wonach der Fernsehturm von den Verkehrssicherungspflichtigen zu entfernen gewesen wäre, zu stützen vermöchte.\n\n3. Bestand aber keine Pflicht, das Hindernis zu entfernen, so bleibt entsprechend den weiteren Rügen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob die getroffenen Sicherungsmassnahmen genügend waren. Konkret wenden die Beschwerdeführer diesbezüglich ein, das Netz hätte sich, anstatt seiner Funktion gemäss\ndie Energie des hineinstürzenden Skifahrers zu absorbieren, durch den hineinrutschenden Jungen so hinabgebogen, dass dieser praktisch ungebremst darüber hinweggeschleudert worden sei. Das vor dem Fernsehturm aufgestellte B-\nNetz sei nicht bodeneben und damit nicht korrekt montiert gewesen. Demzufolge\nhabe dem Netz die erforderliche Stabilität gefehlt. Überdies hätte das Hindernis\nzusätzlich mit genügend dicken Matten gepolstert werden müssen, da das Netz\nallein keinen hinreichenden Schutz geboten habe. Schliesslich wird seitens der\nBeschwerdeführer beanstandet, dass der Experte E. bei seinen Schlussfolgerungen betreffend die auf der Skipiste zu erwartenden Geschwindigkeiten sowohl\nwas die Frage der zusätzlichen Absicherung mit Matten anbelangt als auch im\nHinblick auf die korrekte Montage des B-Netzes von völlig realitätsfremden Überlegungen ausgegangen sei.\n\na) Es trifft zu, dass das Netz den Jungen, wie auch das biomechanische\nGutachten bestätigt, nicht zurückgehalten hat, sondern bei dessen Auftreffen so\nhinabgebogen wurde, dass letzterer darüber hinweggeschleudert ist. Allein aus\nder Tatsache, dass das Netz +C. X. nicht zurückgehalten hat, kann jedoch, entgegen den Rügen der Beschwerdeführer, nicht auf einen strafrechtlich relevanten\nMangel hinsichtlich der Ausgestaltung und Montage der Schutzvorkehrung geschlossen werden. Würde man einer solchen Argumentation folgen, müsste man\nnämlich in jedem Fall, in dem es trotz getroffener Schutzmassnahmen zu einem\nUnfall gekommen ist, vom Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens hinsichtlich der Absicherung ausgehen. Wie im Folgenden zu zeigen sein\nwird, sprechen überdies die Ausführungen des Gutachters Kurt E. und auch die\nAussagen von G., H. und W. gegen das Vorliegen einer für den Unfall ursächlichen Sorgfaltswidrigkeit in Bezug auf die Montage des Netzes.\n\nDer Experte E. beurteilte gestützt auf die fotografisch festgehaltene Rekonstruktion der Netzaufstellung und die polizeilichen Unfallskizzen den eingehaltenen Sicherheitsabstand zwischen Netz und Hindernis von rund 4 beziehungsweise 4,96 Metern als angemessen und den Stangenabstand als eher sehr\n10\n\nwirksam (vgl. act. 2.26, S. 8). In Übereinstimmung dazu nannte auch G. als Verantwortlicher für den Vertrieb von Produkten für die Pistensicherheit und als\nFachmann für Sicherheitsfragen bei FIS- und Weltcuprennen „zirka die doppelte\nHöhe“ des Netzes, das heisst also „einen Abstand von vier bis fünf Metern zum\nHindernis“ als angemessen. Überdies stellte der Zeuge fest, dass das Netz über\ndie Maximalzahl von 11 Stangen verfügte (vgl. auch act. 2.1, S. 10), womit es\nnoch stabiler gewesen sei (vgl. act. 2.14, S. 2). Von einer mangelnden Stabilität\ndes Netzes, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, kann somit angesichts der Ausführungen des Gutachters und des Zeugen G. nicht ausgegangen werden. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer\nnichts zu ändern, wonach das Netz nicht bodeneben montiert gewesen sei. Der\nGutachter führte in diesem Zusammenhang aus, der untere Netzrand müsse sich\nzumindest in Fahrflächennähe befinden, um ein Durchrutschen unter dem Netz\nzu vermeiden. Das untere Netzende hätte daher zumindest so tief gesetzt sein\nmüssen wie auf der ersten Stange rechts am Bildrand von Foto Nr. 20, bestenfalls\nhätte es an der Schneeoberfläche anstossen müssen (act. 2.26, S. 7, 8). Gemäss\nder Rekonstruktion auf dem Fotoblatt der Kantonspolizei (act. 2.16, Foto Nr.\n20/21) war das Netz nicht bodenbündig montiert, sondern wies einen mittleren\nAbstand von 16 cm zwischen dem unteren Rand und dem Boden auf. Diese Rekonstruktion stützt sich darauf, wie das Netz nach dem Unfall vorgefunden wurde\n(vgl. dazu act. 2.4., S. 3). Ob das Netz ursprünglich bodeneben errichtet worden\nist respektive ob das untere Netzende am Morgen des 2. Januar 2002 unmittelbar\nvor dem Unfall an der Schneeoberfläche angestossen hat oder nicht, kann indes\nnicht ermittelt werden. Entsprechend kann den Verantwortlichen diesbezüglich\nauch kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden, zumal sowohl W., Betriebsleiter\nder Bergbahnen F., als auch H., Chef Rennorganisation, gegenüber der Polizei\nwie auch vor dem Untersuchungsrichter wiederholt übereinstimmend erklärt haben, dass die Netze von ihnen so montiert würden, dass sie den Boden berühren\n(vgl. act. 2.3, S. 3; act. 2.4, S. 3; act. 2.12, S. 1, 2; act. 2.13, S. 1). Kommt hinzu,\ndass gemäss den Angaben von H. und W. sowohl von der Rennorganisation als\nauch von den Bergbahnbetreibern immer wieder Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei geprüft wurde, ob die Netze und übrigen Sicherheitsvorkehrungen richtig montiert waren (vgl. act. 2.3, S. 3; act. 2.4, S. 3). H. erläuterte ausserdem, dass die Aufgabe des Netzes darin liege, bei einem Aufprall nachzugeben,\nweshalb auch die schwarzen Halterungen, wo das Netz eingehakt sei, nachgeben müssten, damit der Aufprall abgefangen werde. Entsprechend erscheint die\nvon ihm geäusserte Vermutung, dass das Netz „durch den Aufprall angehoben“\nworden ist (vgl. act. 2.4, S.3.), was im Übrigen offenbar auch W. in Betracht zog\n11\n\n"}