{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-32_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_32", "Checksum": "044bed46907f0be0178eb944ddc1ba8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Das bedeutet, dass gemäss SKUS-Richtlinie 28 nur dann von einer\nBeseitigungspflicht für wegräumbare Hindernisse auszugehen ist, wenn es diesen an hinreichender Erkennbarkeit für den sorgfältigen Pistenbenützer mangelt.\nEine generelle Beseitigungspflicht für mobile Objekte ergibt sich daraus indessen\nnicht. In Übereinstimmung dazu verpflichten auch die SBS-Richtlinien nur insoweit zur Beseitigung eines wegräumbaren Hindernisses, als es der Pistenbenützer bei der gebotenen Sorgfalt nicht leicht zu erkennen vermag und es sich ihm\ndamit als eigentliche Falle präsentiert (vgl. Die Verkehrssicherungspflicht für\nSchneesportabfahrten, Richtlinien und Erläuterungen, 5. Auflage, 2002, SBS-\nRichtlinie Ziff. 8 N 87). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht\nsomit für mobile Hindernisse, soweit sie nicht schwer erkennbar, aussergewöhnlich oder fallenartig sind, keine Beseitigungspflicht. Von einem schwer erkennbaren, fallenartigen Hindernis ist aber beim Fernsehturm, wie vorstehend dargelegt\n(vgl. Erw. 2. a), nicht auszugehen. Folglich kann den Verantwortlichen auch nicht\nzum Vorwurf gemacht werden, dass das Fernsehpodest nicht weggeräumt\nwurde.\n\nWohl ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass am Unfalltag Schneemangel herrschte, die Piste dadurch schmaler war und das Kamerapodest von den\nWintersportlern von beiden Seiten her umfahren wurde (vgl. act. 2.1, S. 10). Soweit die Beschwerdeführer mit Blick auf BGE 121 III 358 ff. daraus eine Pflicht\nzur Beseitigung des Fernsehturms ableiten wollen mit der Begründung, dass die\nGefahr eines Sturzes sowie einer Kollision mit dem Fernsehturm unter diesen\nUmständen evident gewesen sei, erscheinen ihre Ausführungen indes nicht\nnachvollziehbar. In dem von den Beschwerdeführern vorerwähnten Entscheid\ndes Bundesgerichts führte die nur etwa sieben Meter breite, relativ steile Piste in\neinen für die Skifahrer nicht vermeidbaren, lediglich noch fünf Meter breiten, von\nBäumen und einem Baumstrunk gesäumten Engpass, wobei damit gerechnet\nwerden musste, dass der Engpass mit relativ hoher Geschwindigkeit durchfahren\nwurde, um die anschliessende Gegensteigung zu meistern. Aufgrund dieser besonderen Umstände bestand laut Bundesgericht eine erhöhte Gefahr, dass stürzende Skifahrer gegen den Engpass weitergleiten, dort mit den Bäumen kollidieren und sich dabei schwer verletzen. Die vorliegende Situation an der Unfallstelle\nist nun aber -auch wenn Schneemangel herrschte und die Piste gemäss Polizei-\n8\n\nbericht schmaler als sonst war- mit den Umständen in dem vom Bundesgericht\nbeurteilten Fall in keiner Weise vergleichbar. Wie das Fotoblatt der Kantonspolizei und auch die von den Beschwerdeführern eingelegten Fotos deutlich zeigen,\nist im Bereich der Unfallstelle das gesamte umliegende Gelände sehr offen und\nbreit (vgl. act. 2.16, Foto Nr. 2 sowie eingelegte Akten A. X., Foto Nr. 1, 2, 32,\n57). Auf den Fotos ist überdies klar zu erkennen, dass den Schneesportlern auch\nauf der B.-Piste selbst, trotz des Umstands, dass die Piste laut Polizeirapport\noffenbar schmaler war als sonst, ein weitläufiger Raum für die Abfahrt zur Verfügung stand (vgl. act. 2.16, Foto Nr. 2, 3 und eingelegte Akten A. X., Foto Nr. 6,\n32, 33, 34, 54, 55). Dieser Eindruck wird denn auch durch die Unfallskizzen der\nKantonspolizei bestätigt. Gemäss Unfallskizze Nr. 2 (vgl. act. 2.15, S. 2) betrug\ndie Pistenbreite allein auf der linken Seite des Hindernisses talwärts gesehen von\nder letzten Stange des aufgestellten B-Netzes bis zum linken Pistenende über 55\nMeter. Die Verhältnisse waren folglich keineswegs derart, dass die Schneesportler aufgrund mangelnder Pistenbreite gezwungen waren, das Hindernis beidseits\nzu passieren respektive nahe daran vorbeizufahren und eine Kollision mit der\nGefahrenstelle somit schwierig zu vermeiden gewesen wäre. Vielmehr stand den\nPistenbenutzern allein auf der linken Seite des Hindernisses genügend Pistenraum zur Verfügung, um dieses weiträumig und mit sicherem Abstand zu umfahren. Zudem herrschte in diesem Bereich nur mässiges Gefälle und die Pistenunterlage bestand aus griffigem Kunstschnee (vgl. act. 2.1, S. 5). Die Piste war mithin weder eisig, noch zeichnete sie sich anderswie durch schwierig befahrbares\nGelände aus. Die Schneesportler konnten also das Hindernis im offenen Gelände\nnicht nur von weitem erkennen, sondern hatten aufgrund der zur Verfügung stehenden Pistenfläche und der Pistenbeschaffenheit auch die Möglichkeit, ihre\nFahrweise darauf einzustellen und dem Hindernis weitläufig auszuweichen. Entsprechend des eher flachen Geländes und der weiträumigen Ausweichsmöglichkeiten musste auch nicht damit gerechnet werden, dass die Schneesportler mit\nhohen Geschwindigkeiten in der Falllinie direkt auf das Hindernis zufahren oder\nhineinstürzen würden (vgl. dazu auch weiter unten Erw. 3c). Von einer im Hinblick\nauf die Sturz- und Kollisionsgefahr erheblichen und besonderen Gefahrenquelle,\nwie sie im zitierten Fall vorlag, kann somit in Bezug auf den Fernsehturm angesichts der Geländekonfiguration und der Pistenfläche nicht ausgegangen werden.\n\nAus dem zitierten Entscheid wie auch aus dem am Unfalltag herrschenden\nSchneemangel lässt sich folglich ebenfalls nichts ableiten, was die Argumenta-\n9\n\n"}