{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-32_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_32", "Checksum": "044bed46907f0be0178eb944ddc1ba8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Wie sich aus dem von der Kantonspolizei erstellten Fotoblatt ergibt (act. 2.16, Foto Nr. 2, 3), ist die B.-Piste in dem Bereich, wo das Fernsehpodest zum Unfallzeitpunkt aufgebaut war, weit überblickbar. Das Hindernis befand\nsich in einer Ebene auf der Skipiste. Das vorgelagerte Pistengelände zeichnet\nsich weder durch besonders steiles Gefälle noch durch unübersichtliche Richtungsänderungen, Engpässe oder grössere Kuppen und Hügel aus, welche eine\nSichteinschränkung auf den weiteren Pistenverlauf und das darunter liegende\nGelände mit sich bringen würden. Vielmehr präsentiert sich die B.-Piste den\nSchneesportlern in diesem Bereich eher flach abfallend, offen und weit, und das\nGelände ist frei überblickbar. Gemäss Polizeirapport (act. 2.1, S. 5) waren auch\ndie Sicht- und Wetterverhältnisse zum Unfallzeitpunkt gut. Das Fernsehpodest\nwar mithin aufgrund der offenen Geländekonfiguration von den Pistenbenützern\nvon weitem zu erkennen. Es kann nicht als fallenartiges Hindernis bezeichnet\nwerden, mit dem ein Zusammenstoss nur schwierig zu vermeiden gewesen wäre.\nWie der Gutachter E. in seiner Expertise bestätigt, gelten gerade auf breiter\nPräparierungsfläche gut sichtbare Aufbauten und Podeste, wie offensichtlich\nauch der zur Diskussion stehende Fernsehturm eines darstellt, als typische\nkünstliche Hindernisse, mit denen auf einer Skipiste zu rechnen ist (vgl. act. 2.26,\nS. 3). Muss aber mit solchen Podesten und Aufbauten auf der Piste gerechnet\nwerden, so kann es für die Beurteilung der Frage nach der Pistenkonformität des\nHindernisses nicht darauf ankommen, dass dieses der Übertragung der Weltcupskirennen und nicht dem übrigen Pistenbetrieb ausserhalb der Rennen diente. Dem Fernsehpodest auf der B.-Piste kann demnach die Eigenschaft als\ntypisches künstliches Hindernis nicht mit der von den Beschwerdeführen vorgebrachten Begründung abgesprochen werden, wonach ein für die auszutragenden\nWeltcuprennen aufgebauter Kameraturm für den normalen Skibetrieb in keiner\nWeise erforderlich sei und dementsprechend vom Skifahrer auch nicht erwartet\nwerden musste. Vielmehr stellt das betreffende Kameragerüst ein typisches\nkünstliches Hindernis dar, mit dem die Schneesportler auf der Piste rechnen\nmussten und das sie von weit her sehen konnten. Diese Auffassung vertritt auch\nder Gutachter E., welcher in Übereinstimmung zu der oben zitierten Lehre und\nRechtsprechung davon ausgeht, dass eine Gefahr nur dann atypisch ist, „wenn\nsie unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten\nSchwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Pistenbenützer unerwartet auftritt oder schwer abwendbar erscheint“. In Überprüfung\n6\n\ndieser Kriterien führt er sodann zutreffend aus, dass der Kameraturm bei den\nzum Unfallzeitpunkt herrschenden Sichtverhältnissen weder schlecht erkennbar\ngewesen, noch von der schweren Vermeidbarkeit einer Kollision mit dem Podest\nbeziehungsweise dessen Verankerung auszugehen sei (vgl. act. 2.26, S. 3).\n\nDer zu beurteilende Kameraturm wies mithin keinerlei Fallencharakter auf.\nEr stellt ein typisches, gut erkennbares künstliches Hindernis dar, mit dem seitens\nder Schneesportler auf der Piste zu rechnen war und das somit auch nicht weggeräumt werden musste.\n\nb) Entgegen dem weiteren Einwand der Beschwerdeführer lässt sich eine\nPflicht zur Entfernung des Fernsehturms auch nicht aus BGE 121 III 358 E. 4 a,\nS. 361 ableiten. Es ist zwar richtig, dass im zitierten Entscheid ausgeführt wird,\nes sei jederzeit damit zu rechnen, dass Skifahrer stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können (BGE 121 III 358 E. 4 a, S.\n361 mit Hinweis auf BGE 111 IV 15 E. 2, S. 18). Um Verletzungen nach solchen\nStürzen zu verhindern, seien - so die weiteren Erwägungen des Bundesgerichts\n(BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 mit Hinweisen)- die festen Objekte, wie zum\nBeispiel Skiliftmäste und Bäume aus dem Pistenbereich zu entfernen oder durch\ngeeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) zu sichern. Soweit die Beschwerdeführer daraus den Umkehrschluss ziehen, dass mobile Objekte entfernt werden müssten und entsprechend die Ansicht vertreten, dass der mobile Fernsehturm auf der B.-Piste, selbst wenn er als typisches Hindernis zu qualifizieren sei,\nwegzuräumen gewesen wäre, kann ihnen indes nicht zugestimmt werden.\n\nIn BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 360 wird in Einklang mit der bereits oben\nzitierten Lehre und Praxis (vgl. Erw. 2. a) festgehalten, dass Skifahrer vor Gefahren zu schützen sind, welche nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher\nals eigentliche Fallen erweisen. Der zitierte Entscheid enthält jedoch keinerlei\nAusführungen, die den Schluss zulassen, dass nicht feste Objekte, auch wenn\nes sich dabei nicht um aussergewöhnliche Hindernisse handelt, zwingend weggeräumt werden müssten. Die Annahme einer solchen Pflicht würde denn auch\nden für die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Pistensicherungspflicht\nmassgeblichen SKUS-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Kommission\nfür Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten für Anlage, Betrieb und Unterhalt\nvon Schneesportabfahrten) und SBS-Richtlinien (Richtlinien der Kommission für\nRechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz) entgegenstehen (vgl. H. K. Stiffler, a.a.O., § 4, N 296, 298 mit Hinweisen). SKUS-Richtlinie\n7\n\n"}