{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-32_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687dd3a8b8b0838d65a775200e037d9f482b1c9dde6cb30106cffc4282ef7cc12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_32", "Checksum": "044bed46907f0be0178eb944ddc1ba8d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "tödlicher Skiunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 21\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:58:26", "Checksum": "c758169e2b299892a767a43aeea50af7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32\nRegeste:\ntödlicher Skiunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 21\\x3Cbr\\x3E | StA Einstellungsverfügung\n\n D. Dagegen liessen A. X. und B. X. mit Eingabe vom 8. Juni 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten:\n„1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Samedan vom 5.\nMai 2004, mitgeteilt am 18. Mai 2004, sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass zum Nachteil von +C. X. eine fahrlässige\nTötung begangen wurde.\n3. Das Untersuchungsrichteramt Samedan sei anzuweisen, die Untersuchung gegen die verantwortlichen Personen fortzusetzen und Anklage zu erheben.\n4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom\n24. Juni 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die\nAkten und die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Am\n23. August 2004 liess sich der Verein D. vernehmen. Er beantragt ebenfalls die\nAbweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungs-\n4\n\nfolge. Gleichentags nahmen die Bergbahnen F. Stellung. Auch sie beantragen\ndie vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die Erwägungen\nin der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Ausführungen der Gutachter\nwird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Wer eine Schneesportabfahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert, ist verpflichtet, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren\nGefahren, die nicht einer Abfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst\n(vgl. H. K. Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, § 4, N\n294 mit Hinweisen). Die Eltern des Verunfallten machen geltend, dass vorliegend\ndie Verantwortlichen die aus dieser Sicherungspflicht fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Tod ihres Sohnes verursacht hätten. Ausgehend\nvon den konkreten Rügen der Beschwerdeführer gilt es im Folgenden somit zu\nprüfen, ob die zur Sicherung der Skipiste und des dort aufgestellten Fernsehgerüstes erforderlichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden oder aber Anhaltspunkte für ein pflichtwidrig unsorgfältiges Verhalten der\nVerantwortlichen vorliegen, welches zum Tode von +C. X. geführt hat.\n\n2. a) Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, dass es sich bei dem\nzur Diskussion stehenden Fernsehturm auf der B.-Piste nicht um ein typisches,\npistenkonformes, sondern um ein atypisches künstliches Hindernis handle, mit\ndem die Skifahrer auf dieser Piste nicht zu rechnen brauchten und welches daher\ndurch die verantwortlichen Personen hätte weggeräumt werden müssen.\n\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Von einem atypischen\nHindernis auf der Skipiste ist gemäss Lehre und Rechtsprechung dann auszugehen, wenn sich dieses für die Pistenbenützer als eigentliche Falle entpuppt. Dies\nist -wie es Bundesgericht und Lehre umschreiben- dann der Fall, wenn das Hindernis beziehungsweise die Gefahrenstelle nicht voraussehbar, aussergewöhnlich, versteckt, überraschend, nicht ohne weiteres zu erkennen oder schwierig zu\n5\n\n"}